Satzung

Satzung des Vereins 
SUDALUMNI, Alumni-Verein der Ostfalia-Fakultät Handel und Soziale Arbeit in Suderburg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen " SUDALUMNI, Alumni-Verein der Ostfalia-Fakultät Handel und Soziale Arbeit in Suderburg“.

2. Sitz des Vereins ist Suderburg.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg einzutragen und führt sodann den Zusatz: eingetragener Verein oder e. V.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils aktuell gültigen Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Berufsbildung und Studienhilfe insbesondere bezüglich Handel und Logistik, Online-BWL und der Sozialen Arbeit in Studium, Lehre und Forschung sowie deren unabhängige und überparteiliche Ergebnisübertragung in die Praxis an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften am Campus Suderburg.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
a. Herstellung und intensive Pflege eines Kontaktes zur Wissensweitergabe und Hilfe zwischen ehemaligen und aktuell Studierenden, Lehrenden und Forschenden der Ostfalia Hochschule, sowie ehemaligen und aktuellen Akteuren aus Unternehmen und Institutionen, die mit der Ostfalia Hochschule ehemals oder aktuell zusammenarbeiten bzw. verbunden sind.
b. Veranstaltungen zur Weitergabe von Erfahrungen und Erkenntnissen der ehemaligen an die aktuell Studierenden sowie der Wissenstransfer aus Lehre und Forschung in die Praxis.
c. Förderung von Studierenden der Studienrichtungen Handel und Logistik, Online-BWL und der Sozialen Arbeit am Ostfalia Standort Suderburg durch finanzielle oder Sachzuwendungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus seinen ordentlichen Mitgliedern. Als ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person in den Verein aufgenommen werden.

2. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder berufen.

3. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen dessen Beschluss kann in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle eines Einspruchs endgültig. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Bei unterjährigen Mitgliedschaften ist der jeweils gültige volle Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

3. In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes dieses für eine begrenzte Zeit von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied ist antragsberechtigt und hat aktives und passives Wahlrecht.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsziele nach Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.

3. Jedes Mitglied hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die richtigen Daten, insbesondere Anschrift, Email-Adresse und Kontoverbindung dem Verein bekannt sind. Bei Änderungen ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verein die entsprechenden Änderungen umgehend mitzuteilen. Mehrkosten des Vereins aufgrund von Rücklastschriften gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglieds.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand des Vereins schriftlich erklärt werden muss.

2. durch Streichung aus der Liste der Mitglieder. Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfachem Mehrheitsbeschluss aus der Mitgliederliste streichen, wenn es mit der angemahnten Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand und telefonisch, per Email oder postalisch nicht erreichbar ist. Der Beschluss über die Streichung wird protokolliert.

3. durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann vom Vorstand beim Vorliegen wichtiger Gründe mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn ein Mitglied schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig, die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt oder wenn in der Person des Mitglieds Gründe auftreten, die im Interesse des Vereins eine weitere Mitgliedschaft als nicht mehr tragbar erscheinen lassen. In jedem Fall muss dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe zugeleitet.

4. durch Tod.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier natürlichen Personen, die Studierende, Lehrende oder Forschende der Ostfalia Hochschule bzw. mit der Ostfalia Hochschule im Lehr- und Forschungsbetrieb verbundenen Unternehmen und Institutionen die selbstlos handeln und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen sind bzw. waren.

2. Die Mitgliederversammlung wählt vier Mitglieder mit einfacher Mehrheit in den Vorstand.

3. Der Vorstand wählt in einer geschlossenen Sitzung mit einfacher Mehrheit seine*n Präsidentin*en, eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n, eine*n Geschäftsführer*in, sowie eine*n Schatzmeister*in.

4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

5. Nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes muss bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgen. Bis zur Neuwahl kann der Vorstand eine Ersatzperson mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.

6. Der*Die Präsident*in, der*die stellvertretende Vorsitzende und der*die Geschäftsführer*in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und abgeändert werden kann. Bei Stimmengleichheit zum Beschluss entscheidet die Stimme des*der Präsidentin*en.

8. Die Vorstände werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand übernimmt die Aufgaben der Geschäftsführung selbst, nur in Ausnahmefällen können Aufgaben an Dritte übertragen werden.

2. Aufgaben des Vorstandes bestehen insbesondere in der:

a. ggf. notwendigen Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

b. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts zur nächsten Mitgliederversammlung,

c. Planung von Veranstaltungen des Vereins und Genehmigung von im Namen des Vereins geplanten Veranstaltungen und Ausgaben.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem*der Präsidentin*en zwei weitere Mitglieder des Vorstands anwesend sind. 

4. Im Rahmen seiner Zuständigkeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Präsidentin*en.

5. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss in jedem Fall den Ort und die Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.

6. Pro Jahr sind mindestens zwei Vorstandssitzungen abzuhalten. Vorstandssitzungen mit elektronischer Live-Übertragung nicht persönlich anwesender Vorstandsmitglieder sind zulässig. Der anwesende Vorstand stimmt über diese Stimmberechtigung ab.

7. Die Aufgaben der Geschäftsführung enthalten die: 

a. Maßnahmen zur Realisierung des Satzungszwecks (s. u.a. §2 Pkt. 3)
b. Pflege der Mitgliederdaten,
c. Einzug der Mitgliedsbeiträge,
d. Einberufung und Organisation der Mitgliederversammlungen,
e. Vorbereitung der Vorstandssitzungen,
f. Öffentlichkeitsarbeit des Vereins
g. Gewinnung von neuen Mitgliedern
h. Information über die geleistete Arbeit in den Vorstandssitzungen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch personalisierte Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Termins und Ortes der Versammlung schriftlich per Brief oder Email einberufen. Die Mitgliederversammlung soll zwischen Mitte September und Ende November vorzugsweise in Suderburg stattfinden. Ein Viertel der Mitglieder ist notwendig, um vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen; dazu ist ein Antrag mit einer Namensliste dieser Mitglieder erforderlich, die die Unterschriften mindestens dreier Mitglieder aus dieser Liste trägt. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags mit einer auf zwei Wochen verkürzten Ladungsfrist stattfinden.

2. Fehlerhaft bekanntgegebene, falsche oder erloschene Adressen der Mitglieder gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglieds. Im Zweifel gilt das Mitglied als eingeladen, wenn die Einladung schriftlich durch Brief oder Email fristgerecht an die letzte bekannte Adresse erfolgt ist.

3. In der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt
.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

5. Die Mitgliederversammlung wird von der*vom Präsidentin*en, der*dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem*der Geschäftsführer*in geleitet.

6. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss in jedem Fall den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll ist von der*vom Versammlungsleiter*in und von der*vom Protokollführer*in zu unterschreiben. Protokolle von Mitgliederversammlungen müssen spätestens mit der Einladung zur darauf folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugestellt oder zur elektronischen Einsichtnahme verfügbar gemacht werden.

7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. Genehmigung eines vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
b. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
c. Wahl und Bestellung von drei Kassenprüfer*innen und Entgegennahme ihrer Kassenprüfberichte. Die Kassenprüfer*innen aus den Reihen der Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein, eine Wiederwahl ist zweimal möglich; mindestens zwei Kassenprüfer*innen führen die Prüfung durch. Die Prüfung bezieht sich auf das zurückliegende Geschäftsjahr und soll in einem Zeitraum von drei bis sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung durchgeführt worden sein. Der Kassenprüfbericht soll dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
d. Entlastung des Vorstands. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit entlastet.
e. Wahl der Vorstandsmitglieder aus den Reihen der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder. Zur Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich. Die Gewählten müssen die Wahl unmittelbar nach der Wahl annehmen.
f. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und eine Auflösung des Vereins. Änderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, die Auflösung muss mit Dreiviertelmehrheit erklärt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ostfalia-Fakultät mit den Studienrichtungen Handel und Logistik, Online-BWL und/oder Soziale Arbeit, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Wissenschaften zu verwenden hat.

§ 12 Allgemeines
Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens und einer Satzungsänderung durch das Gericht oder im Rahmen des Verfahrens über die Erlangung der Gemeinnützigkeitsbestätigung durch das Finanzamt ergeben, durch entsprechende Satzungsänderungen zu beheben. Hierüber hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

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